FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2008
4 K 1231/07
Normen:
AO § 193 Abs. 1; AO § 171 Abs. 4; AO § 171 Abs. 10; AO § 125 Abs. 1; AO § 124 Abs. 1 S. 1; AO § 170 Abs. 1 Nr. 1; AO § 181 Abs. 1 S. 1; AO § 181 Abs. 1 S. 2; AO § 181 Abs. 5; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1085

Keine Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen Unbestimmtheit des Inhaltsadressats bei formwechselnder Umwandlung des zu prüfenden Unternehmens

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 4 K 1231/07

DRsp Nr. 2009/10846

Keine Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen Unbestimmtheit des Inhaltsadressats bei formwechselnder Umwandlung des zu prüfenden Unternehmens

1. Die mangelnde Vorbereitung eines Beteiligten ist kein erheblicher Grund für die Verlegung der mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies nicht genügend entschuldigt. 2. Eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung bedarf regelmäßig keiner Begründung. 3. Die Durchführung einer Außenprüfung ist nur insoweit unzulässig, als die Verjährung des Prüfungszeitraums "auf der Hand liegt". 4. Für Steuern, hinsichtlich derer Organschaft besteht, ist auf die Festsetzungsverjährung beim Organträger abzustellen. 5. Die Nichtberücksichtigung einer formwechselnden Umwandlung des zu prüfenden Unternehmens, bei der die Rechtsperson der Gesellschaft identisch bleibt, führt nicht zur Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen inhaltlicher Unbestimmtheit des Inhaltsadressaten. 6. Der Umstand, dass nach einer formwechselnden Umwandlung die Prüfungsanordnung unzutreffender Weise an die Rechtsvorgängerin adressiert wurde, führt nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe.