Keine offenbare Unrichtigkeit bei versehentlich nicht geltend gemachten Absetzungen (§ 129 AO)
BFH, vom 07.12.1993 - Aktenzeichen IX R 27/92
DRsp Nr. 1997/8648
Keine offenbare Unrichtigkeit bei versehentlich nicht geltend gemachten Absetzungen (§ 129AO)
Hat ein Hauseigentümer versehentlich Beträge, die erhöhten Absetzungen nach § 7 bEStG und nach § 82 aEStDV entsprechen und wie Sonderausgaben abziehbar sind, nicht in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und hat das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung dementsprechend durchgeführt, so kann nach Bestandskraft des Steuerbescheids keine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit erfolgen.
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