BFH vom 07.12.1993
IX R 27/92

Keine offenbare Unrichtigkeit bei versehentlich nicht geltend gemachten Absetzungen (§ 129 AO)

BFH, vom 07.12.1993 - Aktenzeichen IX R 27/92

DRsp Nr. 1997/8648

Keine offenbare Unrichtigkeit bei versehentlich nicht geltend gemachten Absetzungen (§ 129 AO)

Hat ein Hauseigentümer versehentlich Beträge, die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG und nach § 82 a EStDV entsprechen und wie Sonderausgaben abziehbar sind, nicht in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und hat das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung dementsprechend durchgeführt, so kann nach Bestandskraft des Steuerbescheids keine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit erfolgen.

Für die Praxis: