FG München - Urteil vom 13.12.2000
1 K 3701/99
Normen:
AO § 110 ; AO § 121 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 125 ; AO § 126 Abs. 3 ; AO § 129 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; EStG § 45a Abs. 2 ; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4 ; KStG § 44 ;

Keine offenbare Unrichtigkeit, falls nicht steuerbare Kapitalzuflüsse als steuerpflichtige Einnahmen behandelt werden.

FG München, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 1 K 3701/99

DRsp Nr. 2001/7131

Keine offenbare Unrichtigkeit, falls nicht steuerbare Kapitalzuflüsse als steuerpflichtige Einnahmen behandelt werden.

1. Wird vom Veranlagungsfinanzamt eines Kapitalgesellschafters die Vorlage einer Steuerbescheinigung gem. §§ 44 KStG, 45a Abs. 2 EStG, in der unter den steuerpflichtigen Kapitalerträgen fälschlicherweise auch nicht steuerbare Kapitalrückführungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ausgewiesen sind, zum Anlass einer Berichtigung der Einkommensteuerveranlagung zu Lasten des Gesellschafters genommen, kann der Fehler im bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheid nicht nach § 129 AO korrigiert werden. 2. Ist im Änderungsbescheid auf das Schreiben Bezug genommen, mit dem die Steuerbescheinigung eingereicht wurde, reicht dies zum Verständnis des Änderungsbescheides aus. Das Unterlassen zusätzlicher Erläuterungen ist nicht ursächlich i. S. des § 126 Abs. 3 AO für die Säumnis der Einspruchsfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert am Verschulden des steuerlichen Beraters.

Normenkette:

AO § 110 ; AO § 121 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 125 ; AO § 126 Abs. 3 ; AO § 129 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; EStG § 45a Abs. 2 ; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4 ; KStG § 44 ;

Entscheidungsgründe:

I.