OLG Köln - Urteil vom 01.12.1993
11 U 78/93
Normen:
BGB § 675 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 50

Keine Pflicht des Steuerberaters zur Mitwirkung bei der Vornahme von Steuerzahlungen - Steuerberater, Pflichtenkreis

OLG Köln, Urteil vom 01.12.1993 - Aktenzeichen 11 U 78/93

DRsp Nr. 1994/2047

Keine Pflicht des Steuerberaters zur Mitwirkung bei der Vornahme von Steuerzahlungen - Steuerberater, Pflichtenkreis

Es gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben eines Steuerberaters, die für seinen Mandanten errechneten fälligen Steuerzahlungen auch zu vermitteln, etwa durch Weiterleitung von Schecks. Die Entscheidung, ob er eine zusätzliche Verantwortung durch Empfang und Weiterleitung von Geld oder anderen Zahlungsmitteln übernehmen und vor allem, ob er sein Personal mit derartigen Aufgaben betrauen, also das entsprechende Personalrisiko tragen will, kann ihm nicht durch die unautorisierte Erbötigkeit eines Angestellten dem Mandanten gegenüber aus der Hand genommen werden.

Normenkette:

BGB § 675 ;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Berufung und Anschlußberufung des Beklagten führen zwar zur vollständigen Klageabweisung, zum Teil jedoch nur auf Grund seiner Hilfsaufrechnung; insoweit waren auch seine Rechtsmittel teilweise zurückzuweisen.

Der Beklagte haftet dem Kläger nicht für die Unterschlagungen seines Sohnes.