BGH - Beschluß vom 23.01.2002
5 StR 540/01
Normen:
AO (1970) § 370 Abs. 1 Nr. 2 § 393 Abs. 1 ; AO (1970) § 370 Abs. 1 Nr. 2 § 393 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 1733
NStZ 2002, 437
StV 2002, 203
Vorinstanzen:
LG Paderborn,

Keine Pflicht zur Abgabe von Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

BGH, Beschluß vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 5 StR 540/01

DRsp Nr. 2002/3825

Keine Pflicht zur Abgabe von Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

»Die strafbewehrte Pflicht zur Abgabe von Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum wird suspendiert, wenn dem Steuerpflichtigen für diesen Zeitraum die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben wird (im Anschluß an BGHSt 47, 8).«

Normenkette:

AO (1970) § 370 Abs. 1 Nr. 2 § 393 Abs. 1 ; AO (1970) § 370 Abs. 1 Nr. 2 § 393 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in vier Fällen - unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.