Vor dem Finanzgericht (FG) klagte der --inzwischen geschiedene-- Ehemann der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid betreffend das Kindergeld für die ehelichen Kinder. Das FG lud die Antragstellerin zu dem Klageverfahren notwendig bei. Am 1. Dezember 1999 stellte ihr Prozessbevollmächtigter einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reichte er am 10. Dezember 1999 ein. Der Antrag auf PKH wurde nicht näher begründet.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 1999 erklärten alle Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und schlugen einvernehmlich eine Kostenregelung vor. Das FG erließ am 14. Januar 2000 eine entsprechende Kostenentscheidung.
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