BFH - Beschluß vom 29.09.2000
VI B 51/00
Normen:
FGO §§ 128, 138, 142 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 327

Keine PKH nach Erledigung der Hauptsache

BFH, Beschluß vom 29.09.2000 - Aktenzeichen VI B 51/00

DRsp Nr. 2000/10383

Keine PKH nach Erledigung der Hauptsache

1. Kann das dazugehörige Hauptsacheverfahren nicht mehr an den BFH gelangen, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht statthaft. 2. Haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und ist die vom FG getroffene Kostenentscheidung unanfechtbar geworden, ist ein derartiger Fall gegeben.

Normenkette:

FGO §§ 128, 138, 142 ;

Gründe:

Vor dem Finanzgericht (FG) klagte der --inzwischen geschiedene-- Ehemann der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid betreffend das Kindergeld für die ehelichen Kinder. Das FG lud die Antragstellerin zu dem Klageverfahren notwendig bei. Am 1. Dezember 1999 stellte ihr Prozessbevollmächtigter einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reichte er am 10. Dezember 1999 ein. Der Antrag auf PKH wurde nicht näher begründet.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 1999 erklärten alle Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und schlugen einvernehmlich eine Kostenregelung vor. Das FG erließ am 14. Januar 2000 eine entsprechende Kostenentscheidung.