FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.04.2015
4 K 1753/14
Normen:
AO § 125 Abs. 1; AO § 125 Abs. 2; AO § 193 Abs. 1; AO § 196; AO § 355 Abs. 1; AO § 356 Abs. 1; AO § 356 Abs. 2; AO § 357 Abs. 1; AO § 357 Abs. 2; AO § 122 Abs. 2; BpO § 6; BpO § 100 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
EFG 2015, 1415

Keine Rechtswidrigkeit der gesamten Prüfungsanordnung wegen vermeintlich rechtswidriger Bestimmung des Prüfungsorts keine Nichtigkeit der Bestimmung des Prüfungsorts bei nur irrtümlich unterstelltem Einverständnis des Unternehmers kein Verwertungsverbot bei Anfechtung des Prüfungsorts nach Durchführung der Außenprüfung Anforderungen an ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 4 K 1753/14

DRsp Nr. 2015/10734

Keine Rechtswidrigkeit der gesamten Prüfungsanordnung wegen vermeintlich rechtswidriger Bestimmung des Prüfungsorts keine Nichtigkeit der Bestimmung des Prüfungsorts bei nur irrtümlich unterstelltem Einverständnis des Unternehmers kein Verwertungsverbot bei Anfechtung des Prüfungsorts nach Durchführung der Außenprüfung Anforderungen an ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung

1. Da die Bestimmung des Prüfungsorts innerhalb einer Prüfungsanordnung einen gesonderten Verwaltungsakt darstellt, kann eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Bestimmung des Prüfungsorts (hier: Prüfung des Unternehmens der Ehefrau in den den Geschäftsräumen des Einzelunternehmens des Ehemanns nicht dazu führen, dass die Prüfungsanordnung insgesamt rechtswidrig oder nichtig ist. 2. Sind der Steuerberater einer Einzelunternehmerin und das FA zu Unrecht von dem Vorliegen eines Einverständnisses der Unternehmerin mit der Durchführung der Außenprüfung in den Geschäftsräumen des Unternehmens des Ehemannes ausgegangen, so begründet dieser Umstand keinen derart gewichtigen Rechtsfehler, dass die Bestimmung des Prüfungsorts als nichtig anzusehen wäre.