I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Art. 23 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern (DBA-Kanada 1981) vom 17. Juli 1981 (BGBl II 1982, 802, BStBl I 1982, 753) als Rückfallklausel (subject-to-tax-Klausel) zu qualifizieren ist und auch dann eingreift, wenn dem Quellenstaat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ein ausschließliches Besteuerungsrecht zugewiesen ist.
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