FG Münster - Beschluss vom 18.12.2012
11 V 3094/12 E,G
Normen:
HGB § 249 Abs 1 S 1; EStG § 5 Abs 1;

Keine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand, wenn Folgeprovision für Betreuung und Erhaltung gewährt wird

FG Münster, Beschluss vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 11 V 3094/12 E,G

DRsp Nr. 2013/5857

Keine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand, wenn Folgeprovision für "Betreuung und Erhaltung" gewährt wird

Wird für die Leistungen im Bereich "Betreuung und Erhaltung" des Versicherungsbestandes ein zusätzlicher (Folge)provisionsanspruch gewährt, kann keine Rückstellung für Erfüllungsrückstände gebildet werden.

Normenkette:

HGB § 249 Abs 1 S 1; EStG § 5 Abs 1;

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Einkommensteuer (ESt)-Bescheide und GewSt-Messbescheide sowie Gewerbesteuer (GewSt)-Bescheide wegen der auf die Auflösung von Rückstellungen für Erfüllungsrückstände für die Kundenbetreuung/Bestandspflege von Versicherungsverträgen ruhenden Steuern in dieser Höhe auszusetzen sind.