I.
Streitig ist, ob Einkommensteuer (ESt)-Bescheide und GewSt-Messbescheide sowie Gewerbesteuer (GewSt)-Bescheide wegen der auf die Auflösung von Rückstellungen für Erfüllungsrückstände für die Kundenbetreuung/Bestandspflege von Versicherungsverträgen ruhenden Steuern in dieser Höhe auszusetzen sind.
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