FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.03.2012
4 K 1484/10
Normen:
EStG § 70 Abs. 2 S. 1; EStG § 70 Abs. 3; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 74 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2 S. 1;

Keine rückwirkende Änderung der vor dem 25. Geburtstag des in Ausbildung befindlichen Kindes zutreffend erfolgten Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 oder 3 EStG bei Weiterauszahlung des Kindergeldes über den 25. Geburtstag hinaus bis zum Abschluss der Berufsausbildung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 4 K 1484/10

DRsp Nr. 2012/12271

Keine rückwirkende Änderung der vor dem 25. Geburtstag des in Ausbildung befindlichen Kindes zutreffend erfolgten Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 oder 3 EStG bei Weiterauszahlung des Kindergeldes über den 25. Geburtstag hinaus bis zum Abschluss der Berufsausbildung

1. Wurde Kindergeld für ein volljähriges, in Ausbildung befindliches Kind zeitlich unbefristet festgesetzt, überschreitet das Kind während der Ausbildung die zulässige Altersgrenze von 25 Jahren und wird das Kindergeld gleichwohl bis zum Ende der Berufsausbildung weiter ausgezahlt, so stellt die Überschreitung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Altersgrenze keine „Änderung der Verhältnisse” i. S. d. § 70 Abs. 2 S. 1 EStG dar, die zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab dem Monat nach Überschreitung der Altersgrenze berechtigen könnte. 2. Eine rückwirkende Änderung der Kindergeldfestsetzung (unter 1.) ist auch nicht nach § 70 Abs. 3 möglich, da diese Vorschrift Fälle betrifft, in denen der zutreffende Sachverhalt der Familienkasse bekannt ist, sie die ihr bekannten Tatsachen jedoch rechtlich unzutreffend gewürdigt hat, oder in denen sie ihrer Entscheidung irrtümlich einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat; das ist nicht der Fall, wenn die Familienkasse vor Erreichen der Altersgrenze zutreffend Kindergeld festgesetzt hat.