FG Nürnberg vom 14.12.2001
IV 289/98

Keine sachliche Unbilligkeit bei falschen Angaben

FG Nürnberg, vom 14.12.2001 - Aktenzeichen IV 289/98

DRsp Nr. 2002/9666

Keine sachliche Unbilligkeit bei falschen Angaben

Eine sachliche Überprüfung einer bestandskräftig festgesetzten Steuer im Billigkeitsverfahren ist in der Regel auch dann ausgeschlossen, wenn die fehlerhafte Steuerfestsetzung auf eigenen unzureichenden oder unzutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung beruht. Rechtsfolgen, die durch Nachlässigkeit eingetreten sind, können nicht im Wege des Steuererlasses ausgeräumt werden.

Für die Praxis:

Eindeutig und offensichtlich falsche Steuerfestsetzungen können in Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben im Erlassverfahren nur dann überprüft werden, wenn es dem Steuerpflichtigen unmöglich oder unzumutbar war, sich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zu wehren (BFH v. 9.9.1994, BStBl II 1995, 8).