Eindeutig und offensichtlich falsche Steuerfestsetzungen können in Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben im Erlassverfahren nur dann überprüft werden, wenn es dem Steuerpflichtigen unmöglich oder unzumutbar war, sich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zu wehren (BFH v. 9.9.1994, BStBl II 1995, 8).
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