FG Bremen - Urteil vom 26.11.2015
1 K 143/14 (5)
Normen:
EStG § 7 Abs. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 769

Keine selbstständige Abschreibung unselbstständiger Gebäudeteile Abbruchkosten einer in Abbruchabsicht erworbenen Tankstelle als Herstellungskosten des auf dem Grundstück errichteten Verbrauchermarkts

FG Bremen, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 1 K 143/14 (5)

DRsp Nr. 2016/85

Keine selbstständige Abschreibung unselbstständiger Gebäudeteile Abbruchkosten einer in Abbruchabsicht erworbenen Tankstelle als Herstellungskosten des auf dem Grundstück errichteten Verbrauchermarkts

1. Bei einem Dachausbau entsteht kein selbständiges Wirtschaftsgut, das eigenständig abzuschreiben ist. Es handelt sich vielmehr um nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes.2. Besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag über ein Grundstück mit Tankstelle und der Antragstellung für den Abriss der Tankstelle, dann ist der Restbuchwert des Tankstellengebäudes nicht gewinnmindernd abzuschreiben, sondern den Herstellungskosten des an dessen Stelle errichteten Gebäudes zuzurechnen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig sind die Nutzungsdauer eines Dachgeschossumbaus (Bilanzposten Dachausbau), die Behandlung des Restbuchwerts eines abgebrochenen Tankstellengebäudes als Herstellungskosten eines neu errichteten Gebäudes für einen Supermarkt (Neubau Supermarkt) und die Behandlung einer Beteiligung an den Kosten eines Kreuzungsumbaus als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens eines Geschäftsgrundstücks.