1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist die Zulässigkeit einer Sonderabschreibung für Wirtschaftsgüter, für die ein Sammelposten zu bilden ist.
Der Kläger reichte für sein neu eröffnetes Gewerbe … eine Eröffnungsbilanz zum … 2008 und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Zeit vom … bis … 2008 ein. Im Anlagevermögen stellte er einen Sammelposten geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) in Höhe von 8.963,71 EUR ein, von dem er nach dem Anlageverzeichnis eine Abschreibung in Höhe von 1.764,71 EUR und eine weitere Sonderabschreibung in Höhe von 1.792 EUR abzog, so dass der Sammelposten zum 31. Dezember 2008 5.407 EUR betrug.
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