FG München - Gerichtsbescheid vom 19.12.2013
10 K 1076/12
Normen:
EStG § 6 Abs. 2a; EStG § 7g Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2014, 1074

Keine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG neben der Poolabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter

FG München, Gerichtsbescheid vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 10 K 1076/12

DRsp Nr. 2014/3713

Keine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG neben der Poolabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter

Bei dem GWG-Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG können neben der Poolabschreibung keine Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden. Die Regelung des § 6 Abs. 2a EStG verdrängt als lex specialis die Abschreibungen nach § 7 ff EStG.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 2a; EStG § 7g Abs. 5;

Gründe

I.

Streitig ist die Zulässigkeit einer Sonderabschreibung für Wirtschaftsgüter, für die ein Sammelposten zu bilden ist.

Der Kläger reichte für sein neu eröffnetes Gewerbe … eine Eröffnungsbilanz zum … 2008 und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Zeit vom … bis … 2008 ein. Im Anlagevermögen stellte er einen Sammelposten geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) in Höhe von 8.963,71 EUR ein, von dem er nach dem Anlageverzeichnis eine Abschreibung in Höhe von 1.764,71 EUR und eine weitere Sonderabschreibung in Höhe von 1.792 EUR abzog, so dass der Sammelposten zum 31. Dezember 2008 5.407 EUR betrug.