LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.11.2021
L 11 BA 4123/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7a Abs. 6; SGB V § 124 Abs. 1; SGB V §§ 125 ff.;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 1146/19

Keine Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Logopädin in einer logopädischen Praxis auf der Grundlage eines DienstvertragesAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKeine Bindung an feste Arbeitszeiten und Anspruch auf erfolgsbezogene VergütungUnerheblichkeit eines vertraglich eingeräumten Rechts auf Mitnutzung von Räumen und ArbeitsmittelnFehlen einer maßgeblichen Eingliederung in den Betrieb und einer WeisungsabhängigkeitUnerheblichkeit der Regelungen des LeistungserbringerrechtsAnforderungen an die Tragung eines Unternehmerrisikos bei reinen Dienstleistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen L 11 BA 4123/20

DRsp Nr. 2022/2315

Keine Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Logopädin in einer logopädischen Praxis auf der Grundlage eines Dienstvertrages Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Keine Bindung an feste Arbeitszeiten und Anspruch auf erfolgsbezogene Vergütung Unerheblichkeit eines vertraglich eingeräumten Rechts auf Mitnutzung von Räumen und Arbeitsmitteln Fehlen einer maßgeblichen Eingliederung in den Betrieb und einer Weisungsabhängigkeit Unerheblichkeit der Regelungen des Leistungserbringerrechts Anforderungen an die Tragung eines Unternehmerrisikos bei reinen Dienstleistungen

Zur Einstufung der Tätigkeit einer Logopädin als freie Mitarbeiterin.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19.11.2020 und der Bescheid der Beklagten vom 31.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Logopädin in der Praxis des Klägers in der Zeit vom 01.03.2018 bis 31.10.2018 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.