FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.12.2013
4 K 1638/10
Normen:
SGB IV § 14; SGB IV § 23a; SGB IV § 23b; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 33 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20;

Keine sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht auf Zinsen des auf dem Arbeitszeitkonto angesparten Guthabens Einbehaltung von Sozialversicherungsbeträgen ist keine Abgabenangelegenheit Bindungswirkung fehlerhafter Verweisungsbeschlüsse

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 4 K 1638/10

DRsp Nr. 2014/14245

Keine sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht auf Zinsen des auf dem Arbeitszeitkonto angesparten Guthabens Einbehaltung von Sozialversicherungsbeträgen ist keine Abgabenangelegenheit Bindungswirkung fehlerhafter Verweisungsbeschlüsse

1. Lässt sich ein Arbeitnehmer beim Eintritt in die Rente sein auf dem Arbeitszeitkonto angespartes Guthaben verzinslich auszahlen, sind von den Zinsen keine Sozialversicherungsbeträge einzubehalten. 2. Die Frage, ob Sozialversicherungsbeiträge von Gehaltszahlungen einzubehalten sind, ist keine Abgabenangelegenheit i. S. d. § 33 Abs. 2 FGO. 3. Das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, kann die Sache weder an das verweisende Gericht zurück noch an einen weiteren Rechtsweg weiter verweisen. Die Bindungswirkung tritt auch bei einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss ein. Lediglich bei extremen Rechtsverstößen kommt eine Rückverweisung in Betracht.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seit dem … zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.