FG München - Urteil vom 06.12.2000
1 K 855/99
Normen:
Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen Art. V Abschn. 18 Buchst. b; Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen Art. VI Abschn. 22;
Fundstellen:
EFG 2001, 417

Keine Steuerbefreiung für UNSCOM-Mitarbeiter

FG München, Urteil vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 1 K 855/99

DRsp Nr. 2001/10705

Keine Steuerbefreiung für UNSCOM-Mitarbeiter

Bezüge eines von seinem Arbeitgeber für die UNSCOM (=Nebenorgan des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen) abgestellten Mitarbeiters mit inländischem Wohnsitz, die vom inländischen Arbeitgeber gezahlt werden, sind nicht steuerfrei nach dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13.2.1946.

Normenkette:

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen Art. V Abschn. 18 Buchst. b; Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen Art. VI Abschn. 22;

Tatbestand: