FG Thüringen - Urteil vom 04.11.2010
IV 368/06
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 4;

Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 KraftStG für ein nicht ausschließlich der Straßenreinigung dienendes Fahrzeug

FG Thüringen, Urteil vom 04.11.2010 - Aktenzeichen IV 368/06

DRsp Nr. 2012/2824

Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 KraftStG für ein nicht ausschließlich der Straßenreinigung dienendes Fahrzeug

1. Die Fahrzeuge eines im Bereich der Landschaftspflege und des Umweltdienstes tätigen Betriebes werden nicht ausschließlich zur Straßenreinigung i.S. des § 3 Nr. 4 KraftStG eingesetzt, wenn die in den als Kastenwagen universell verwendbaren Fahrzeugen befindlichen Reinigungsgeräte jederzeit entnommen werden können, monatlich wenige Reinigungen durchgeführt werden und die Fahrzeugführer mit den Fahrzeugen ihre Fahrten zwischen Wohnung und den übrigen betrieblichen Arbeitsstätten bestreiten. Dem steht eine 24-stündige Präsenzpflicht der Fahrzeuge nicht entgegen. 2. Die neben der ausschließlichen Verwendung gem. § 3 Nr. 4 KraftStG zu fordernde Erkennbarkeit der Zweckbestimmung der Fahrzeuge zur Straßenreinigung ist mit der Aufschrift „ÖKO-MOBIL” und „Umweltdienst” nicht zu erreichen. Diese Aufmachung deutet auf ein Sonder- bzw. Entsorgungsfahrzeug, nicht aber auf ein Straßenreinigungsfahrzeug hin.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 4;

Tatbestand