FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.09.2009
9 K 260/06
Normen:
EStG § 3b; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 41a Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 127

Keine Steuerbefreiung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen bei Beinflussung des Grundlohns

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2009 - Aktenzeichen 9 K 260/06

DRsp Nr. 2009/25829

Keine Steuerbefreiung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen bei Beinflussung des Grundlohns

1. § 3b EStG liegt der Gedanke zugrunde, dass der Arbeitnehmer von der Steuerbefreiung nach dem Maß der von ihm geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit profitieren soll: Wer mehr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit leistet, erhält mehr Zuschläge, spart damit in der Summe mehr Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschläge und empfängt somit einen höheren Nettolohn. 2. Der Steuerbefreiung nach § 3b EStG steht es entgegen, wenn die Höhe des Grundlohns davon abhängig gemacht wird, ob in einem Monat vom Arbeitnehmer viel oder wenig zuschlagbegünstigte Arbeit geleistet worden ist. 3. Bei einer Nettolohnvereinbarung sind Sonn- Feiertag- und Nachtzuschläge nicht nach § 3b EStG steuerfrei, wenn durch deren Gewährung nicht der Arbeitnehmer, sondern aufgrund der Deckelung des "durchschnittlichen Effektivlohns" der Arbeitgeber begünstigt wird, der bei zunehmendem Umfang geleisteter Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit weniger Ergänzungslohn und damit insgesamt weniger Lohn aufwenden muss 4. Die Anwendung des § 3b EStG setzt voraus, dass die Zuschläge für die tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt wird.