FG Köln - Urteil vom 11.12.2003
2 K 5657/99
Normen:
EStG § 44d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 44d Abs. 2 ; EStG § 50d Abs. 1a ; AO § 42 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1540

Keine Steuerentlastung für funktionslose Basisgesellschaft

FG Köln, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 2 K 5657/99

DRsp Nr. 2004/12233

Keine Steuerentlastung für funktionslose Basisgesellschaft

1. Die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn hierfür wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen. 2. Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuern durch eine ausländische Kapitalgesellschaft "durchgeleitet", gilt dies auch dann, wenn es sich bei dem Sitzstaat der ausländischen Kapitalgesellschaft nicht um ein Niedrigbesteuerungsland handelt. 3. Handelt es sich bei der zwischengeschalteten ausländischen Kapitalgesellschaft um eine Domizilgesellschaft, begründet die tatsächlich gewählte Gestaltung bereits die Vermutung, dass die Gesellschaft nicht selber wirtschaftlich tätig ist. 4. Die Steuerentlastung gem. § 50d Abs. 1 EStG ist der zwischengeschalteten ausländischen Kapitalgesellschaft nach § 50d Abs. 1a EStG zu versagen, soweit an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten.

Normenkette:

EStG § 44d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 44d Abs. 2 ; EStG § 50d Abs. 1a ; AO § 42 ;

Tatbestand: