OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.12.2005
1 Ws 101/05
Normen:
AO § 370a (n.F.) ; StGB § 263 Abs. 2 Nr. 2 ; StGB § 264 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 - 62/04

Keine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß gemäß § 370 a AO n. F. ohne Erreichen der Grenze von 50.000,- EUR

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.12.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 101/05

DRsp Nr. 2008/303

Keine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß gemäß § 370 a AO n. F. ohne Erreichen der Grenze von 50.000,- EUR

Das Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß gemäß § 370 a AO n. F. liegt nicht vor, wenn eine Summe von 50.000, - EUR nicht erreicht wird. Dies entspricht dem Betrag, den der Bundesgerichtshof (BGHSt 48, 360) bereits als die Regelgrenze in §§ 263 Abs. II Nr. 2, 264 Abs. II Nr. 1 StGB angesetzt hat.

Normenkette:

AO § 370a (n.F.) ; StGB § 263 Abs. 2 Nr. 2 ; StGB § 264 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I

Mit ihrer Anklage vom 25. November 2004 legt die Staatsanwaltschaft Saarbrücken den Angeschuldigten O und S gewerbsmäßige Steuerhinterziehung in acht Fällen und dem Angeschuldigten J Beihilfe hierzu zur Last.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und zugleich bestimmt, dass der Angeschuldigte O für die vom 27. August 2002 bis zum 2. September 2002 erlittene Untersuchungshaft und die Angeschuldigten O und S für die am 27. August 2002 erlittene vorläufige Festnahme sowie die gem. § 116 StPO angeordneten Auflagen (O für die Zeit vom 2. September 2002 bis zum 20.August 2003, S für die Zeit vom 27. August 2002 bis zum 20. August 2003) zu entschädigen sind.