I
Mit ihrer Anklage vom 25. November 2004 legt die Staatsanwaltschaft Saarbrücken den Angeschuldigten O und S gewerbsmäßige Steuerhinterziehung in acht Fällen und dem Angeschuldigten J Beihilfe hierzu zur Last.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und zugleich bestimmt, dass der Angeschuldigte O für die vom 27. August 2002 bis zum 2. September 2002 erlittene Untersuchungshaft und die Angeschuldigten O und S für die am 27. August 2002 erlittene vorläufige Festnahme sowie die gem. § 116 StPO angeordneten Auflagen (O für die Zeit vom 2. September 2002 bis zum 20.August 2003, S für die Zeit vom 27. August 2002 bis zum 20. August 2003) zu entschädigen sind.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|