FG Münster - Urteil vom 18.12.2001
15 K 8610/98 E
Normen:
AO § 153 ; AO § 159 ; AO § 90 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 301

Keine steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses bei verspäteter Offenlegung; Zurechnung einer mittelbaren vGA beim Gesellschafter

FG Münster, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 15 K 8610/98 E

DRsp Nr. 2002/3313

Keine steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses bei verspäteter Offenlegung; Zurechnung einer mittelbaren vGA beim Gesellschafter

1) Die verspätete Darlegung eines bislang gegenüber dem FA geheim gehaltenen Treuhandverhältnisses, die erst nach Ablauf der für die Steuerfestsetzung des Treugebers geltenden regelmäßigen Festsetzungsverjährungsfrist erfolgt, kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zurückgewiesen werden mit der Folge, dass die bisher durchgeführte Besteuerung bei den Beteiligten des Treuhandverhältnisses beibehalten wird. 2) Eine vGA, die einer einem Gesellschafter nahestehenden Person, die an der Gesellschaft nicht selbst beteiligt ist, zufließt, ist regelmäßig dem Gesellschafter zuzurechnen, auch wenn ein direkter Vorteil für ihn nicht erkennbar ist.

Normenkette:

AO § 153 ; AO § 159 ; AO § 90 ;

Tatbestand:

I.

Streitig sind die Berücksichtigung eines verdeckten Treuhandverhältnisses sowie die Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen, die von einem nahen Angehörigen vereinnahmt worden sind.