FG Düsseldorf - Urteil vom 10.11.2010
12 K 135/07 E,F
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1;

Keine steuerliche Berücksichtigung von Optionsprämien bei Verfall der Option

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 12 K 135/07 E,F

DRsp Nr. 2012/22812

Keine steuerliche Berücksichtigung von Optionsprämien bei Verfall der Option

Der Besteuerungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG setzt voraus, dass der Optionsinhaber das Basisgeschäft durchführt; denn andernfalls hat er durch das Termingeschäft nichts erlangt. Anschaffungskosten verfallener Eurex-Optionen können daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuermindernde Berücksichtigung der Anschaffungskosten von Optionen.