BFH - Urteil vom 28.10.1999
VIII R 41/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 804
BFH/NV 2000, 787
BFHE 190, 394
BStBl II 2000, 339
DB 2000, 805
DStR 2000, 629
GmbHR 2000, 494
NJW 2000, 2526
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Keine Tätigkeitsvergütung bei Gebäudeerstellung

BFH, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen VIII R 41/98

DRsp Nr. 2000/2590

Keine Tätigkeitsvergütung bei Gebäudeerstellung

»Ein Festpreis, den eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter für die schlüsselfertige Erstellung von Gebäuden auf gesellschaftseigenen Grundstücken zahlt, ist keine Tätigkeitsvergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Personenhandelsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie erzielt gewerbliche Einkünfte aus der Errichtung von Gebäuden. Sie ist an der zum Verfahren beigeladenen X-KG (im folgenden: KG) als Kommanditistin beteiligt.

In ihren Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre 1981 und 1982 erklärte die KG u.a. Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben der Klägerin im Zusammenhang damit, daß die Klägerin --unter Inanspruchnahme von Fremdleistungen-- für die KG Wohn- und Geschäftshausbauten errichtet hatte. Nach dem sog. Generalübernehmervertrag (Bauvertrag) schuldete die Klägerin der KG die schlüsselfertige Erstellung von Bauwerken zu einem Festpreis auf Grundstücken, die im Eigentum der KG standen.