BFH - Urteil vom 04.11.1999
IV R 40/99
Normen:
EStG § 32c; GG Art. 100 ;
Fundstellen:
BB 2000, 394
BFH/NV 2000, 643
BFHE 190, 408
BStBl II 2000, 186
DB 2000, 503
NJW 2000, 1287
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Keine Tarifbegrenzung für Freiberufler

BFH, Urteil vom 04.11.1999 - Aktenzeichen IV R 40/99

DRsp Nr. 2000/869

Keine Tarifbegrenzung für Freiberufler

»1. Die Tarifbegrenzung des § 32c EStG ist auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht anzuwenden. 2. Eine Vorlage an das BVerfG ist unzulässig.«

Normenkette:

EStG § 32c; GG Art. 100 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 1994 und 1995 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte als Arzt in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit von jeweils mehr als 400 000 DM. Mit ihrem Einspruch gegen die erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheide begehrten die Kläger von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) erstmals die Anwendung der Tarifbegrenzung des § 32c des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die freiberuflichen Einkünfte mit der Begründung, die Beschränkung der Ermäßigung auf gewerbliche Einkünfte sei verfassungswidrig.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.