FG München - Beschluss vom 04.10.2012
14 K 3600/11
Normen:
FGO § 108 Abs. 1; FGO § 107; FGO § 155; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96; ZPO § 314;

Keine Tatbestandsberichtigung ohne mündlich Verhandlung

FG München, Beschluss vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 14 K 3600/11

DRsp Nr. 2013/6524

Keine Tatbestandsberichtigung ohne mündlich Verhandlung

Die Vorschrift des § 108 Abs. 1 FGO, nach der die Berichtigung des Tatbestands des Urteils binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden kann, wenn er andere als die in § 107 Abs. 1 FGO genannten Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, ist bei einem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht anwendbar (BFH v. 27.4.2009, II B 173/08, BFH/NV 2009, 1272 m. w. N.).

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 108 Abs. 1; FGO § 107; FGO § 155; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96; ZPO § 314;

Gründe

I.

Das Gericht hat die auf den Erlass von Säumniszuschlägen gerichtete Klage mit Urteil vom 26. Juli 2012, das der Klägerin am 8. August 2012 zugestellt worden ist, abgewiesen. Die Beteiligten hatten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.