BFH - Urteil vom 28.11.2007
IX R 9/06
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 641
BFHE 220, 63
BStBl II 2008, 515
DB 2008, 556
NZM 2009, 41
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 11 K 2075/02 F - 17.3.2005 (EFG 2006, 1161),

Keine Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei der Verpachtung unbebauten Grundbesitzes; Prognosezeitraum: 30 Jahre

BFH, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen IX R 9/06

DRsp Nr. 2008/4905

Keine Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei der Verpachtung unbebauten Grundbesitzes; Prognosezeitraum: 30 Jahre

»1. Die § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, gilt nicht für die dauerhafte Verpachtung unbebauten Grundbesitzes (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 25. März 2003 IX B 2/03, BFHE 202, 262, BStBl II 2003, 479). 2. Der Prognosezeitraum beträgt auch bei einer Verpachtung unbebauten Grundbesitzes 30 Jahre.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte zusammen mit der Beteiligten, die bis zum 31. Dezember 1999 an der Grundstücksgemeinschaft beteiligt war, im Jahr 1993 mehrere Grundstücke (zusammen ca. 97 000 qm) in ... zu einem Kaufpreis von 150 000 DM erworben.

Eine Fläche von insgesamt 78 909 qm war zur Zeit des Kaufes bis zum 31. Dezember 2003 an eine landwirtschaftliche Produktions-GmbH (im Folgenden: GmbH) für 1 197 DM pro Jahr zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. Die GmbH übersandte der Grundstücksgemeinschaft im Jahr 1997 einen Vertragsentwurf, um die Verpachtung für weitere 12 Jahre nach Ablauf der ersten Verpachtungsperiode, also bis zum Jahr 2016 zu verlängern.