FG Saarland - Urteil vom 13.11.2013
2 K 1224/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 3; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 Buchst. a F: 2011-11-01; GG Art. 3 Abs. 1;

Keine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung wegen Beibehaltung der Einkünfteprüfung bei behinderten Kindern nach Wegfall einer solchen bei volljährigen gesunden Kindern in Ausbildung

FG Saarland, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 2 K 1224/13

DRsp Nr. 2014/3705

Keine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung wegen Beibehaltung der Einkünfteprüfung bei behinderten Kindern nach Wegfall einer solchen bei volljährigen gesunden Kindern in Ausbildung

Die Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG durch das StVereinfG 2011, welche nicht behinderten Kindern in Ausbildung nach Wegfall des sog. Jahresgrenzbetrags ermöglicht, unschädlich für das Kindergeld einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, begegnet nicht deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken, weil ein zeitlich unbeschränkter Kindergeldanspruch für behinderte Kinder gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG deren Unfähigkeit zum Selbstunterhalt und damit eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfordert. Ein Vergleich mit einkommensunabhängigen Kindern in Ausbildung scheidet wegen der maximal bis zum 25. Lebensjahr erfolgenden Kindergeldzahlung für gesunde Kinder aus.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 3; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 Buchst. a F: 2011-11-01; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist der Vater der am 26. Juni 1973 geborenen Tochter MW. Bei Frau W liegt eine 100 %-ige Schwerbehinderung vor (KiG, Bl. 150).