FG Köln - Urteil vom 13.11.2012
13 K 539/04
Normen:
EStG § 52 Abs 11 S 2; EStG § 4 Abs 4a;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 580

Keine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zum betrieblichen Schuldzinsenabzug

FG Köln, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 13 K 539/04

DRsp Nr. 2013/1646

Keine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zum betrieblichen Schuldzinsenabzug

Die veränderte Regelung zur Nichtabziehbarkeit von letztlich privat veranlassten Schuldzinsen durch §§ 4 Abs. 4a, 52 Abs. 11 S. 2 EStG beinhaltet - auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG v. 10.10.2012 (1 BvL 6/07) - keine unzulässige verfassungswidrige unechte Rückwirkung.

Normenkette:

EStG § 52 Abs 11 S 2; EStG § 4 Abs 4a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Berücksichtigung von Unterentnahmen für die Zeiträume vor dem 1. Januar 1999 im Rahmen der Ermittlung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a des EinkommensteuergesetzesEStG – in der Fassung des Steueränderungsgesetzes – StÄndG – 2001.

Die Kläger wurden für das Streitjahr 2001 mit Einkommensteuerbescheid vom 19. Dezember 2002 im Wesentlichen erklärungsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei beruhte die Einkommensteuerfestsetzung auf einem zu versteuernden Einkommen, dem Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb, Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte beider Kläger aus Kapitalvermögen zu Grunde lagen.

Der ebenfalls streitbefangene Gewerbesteuermessbescheid 2001 vom 7. Februar 2003 richtet sich nur gegen den Kläger.