BFH vom 03.12.1996
I R 121/95

Keine vGA bei Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

BFH, vom 03.12.1996 - Aktenzeichen I R 121/95

DRsp Nr. 1997/8132

Keine vGA bei Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

1. Eine vGA liegt nicht vor, wenn ein Gesellschafter auf eine Forderung gegen seine Kapitalgesellschaft unter der auflösenden Bedingung verzichtet hatte, daß im Besserungfall die Forderung wieder aufleben soll und nach Bedingungseintritt tatsächlich erfüllt wird (Bestätigung BFH vom 30.5.1990, BStBl II 1991, 588). 2. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist auch dann rechtswirksam von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, wenn die Befreiung nach Abschluß von In-sich-Geschäften in der Satzung geregelt und im Handelsregister eingetragen wird. Die In-sich-Geschäfte sind dann als nachträglich genehmigt anzusehen (Anschluß an BFH vom 23.10.1996 - I R 71/95; STEUER-TELEX 1996, 769).

Für die Praxis: