FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.11.2005
5 K 2497/01
Normen:
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 126 Abs. 1 Nr. 3 § 162 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 ;

Keine von der 1%-Regel abweichende Schätzung bei Nichtordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2005 - Aktenzeichen 5 K 2497/01

DRsp Nr. 2006/11856

Keine von der 1%-Regel abweichende Schätzung bei Nichtordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches

Für eine von der 1%-Methode abweichende Schätzung in der Weise, dass die beanstandeten Fahrten lt. Fahrtenbuch der privat veranlassten Kilometerleistung zugeschlagen werden, findet sich keine gesetzliche Regelung. Insoweit geht die speziellere Bewertungsregelung in §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 S. 2 EStG der allgemeinen Regelung in § 162 AO vor.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 126 Abs. 1 Nr. 3 § 162 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr als Direktor der Kreissparkasse B nicht selbständig tätig. Ihm stand ein Dienstwagen (Citroen XM V 6.24 mit dem amtlichen Kennzeichen ...) zur Verfügung, welchen er auch für Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzte. Der geldwerte Vorteil für die private Kfz-Nutzung wurde nach den tatsächlichen Kosten und nach den Angaben des Klägers zu seinen dienstlich, privat und bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gefahrenen Kilometern in einem von ihm geführten Fahrtenbuch ermittelt.