Die Kläger werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr als Direktor der Kreissparkasse B nicht selbständig tätig. Ihm stand ein Dienstwagen (Citroen XM V 6.24 mit dem amtlichen Kennzeichen ...) zur Verfügung, welchen er auch für Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzte. Der geldwerte Vorteil für die private Kfz-Nutzung wurde nach den tatsächlichen Kosten und nach den Angaben des Klägers zu seinen dienstlich, privat und bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gefahrenen Kilometern in einem von ihm geführten Fahrtenbuch ermittelt.
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