Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. September 2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren über die Vormerkung von im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
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