FG Berlin - Urteil vom 26.11.2002
7 K 7434/01
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 398

Keine Wahrung der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bei Abgabe des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung

FG Berlin, Urteil vom 26.11.2002 - Aktenzeichen 7 K 7434/01

DRsp Nr. 2003/3992

Keine Wahrung der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bei Abgabe des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung

Die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist nur bei Abgabe einer vollständigen Einkommensteuererklärung gewahrt. Das heißt die Steuererklärung muss soweit ausgefüllt und unterschrieben sein, dass das ordnungsgemäße Veranlagungsverfahren in Gang gesetzt werden kann.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin rechtzeitig einen Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz - EStG - gestellt hat.

Im Jahre 1998 bezog die Klägerin ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Am 29. Dezember 2000 reichte sie beim Beklagten einen Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung für das'- Jahr 1998 (Vordruck ESt l A) nebst Anlage N ein. Der Mantelbogen enthielt nur die Angaben zur Person, zur Bankverbindung und zu den beigefügten Anlagen und war von ihr persönlich unterschrieben. Weitere Angaben, insbesondere zur Höhe ihrer Einkünfte, erhielten der Mantelbogen und die beigefügte Anlage N nicht. Die Lohnsteuerkarte lag den am 29. Dezember 2000 eingereichten Unterlagen nicht bei. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl 42 bis 44 der Einkommensteuerakten Bezug.