BFH - Urteil vom 31.03.1992
IX R 164/87
Normen:
EStG (1979) § 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 3 § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1707
BFHE 168, 104
BStBl II 1992, 805
KTS 1993, 65
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Keine Werbungskosten durch Vorauszahlungen des Bauherren ohne Gegenleistung

BFH, Urteil vom 31.03.1992 - Aktenzeichen IX R 164/87

DRsp Nr. 1996/11485

Keine Werbungskosten durch Vorauszahlungen des Bauherren ohne Gegenleistung

»1. Ein Bauherr kann Vorauszahlungen auf Herstellungskosten, für die er infolge Konkurses des Bauunternehmers keine Bauleistungen erhalten hat und die er auch nicht zurückerlangen kann, als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abziehen (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4.07.1990 GrS 1/89, BFHE 160,466, BStBl II 1990,830). Der erkennende Senat hält insoweit nicht mehr an seinem Urteil vom 24.03. 1987 IX R 31/84 (BFHE 149, 552, BStBl II 1987, 695) fest. 2. Vorauszahlungen sind insoweit nicht mehr als Werbungskosten abziehbar, sondern zu den Herstellungskosten des Gebäudes zu rechnen, als ihnen Herstellungsleistungen des Bauunternehmers gegenüberstehen, selbst wenn diese mangelhaft sind (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830). 3. Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigen keine Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 S. 4 EStG (Anschluß an das Senatsurteil vom 24.03. 1987 IX R 17/84, BFHE 149, 548, BStBl II 1987, 694).