FG München - Urteil vom 27.11.2007
13 K 1456/07
Normen:
AO § 110 Abs. 1 ; AO § 355 Abs. 1 ; AO § 367 Abs. 1 ; FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Einspruchsfrist, wenn der Steuerpflichtige einen belastenden Steuerbescheid irrtümlich für einen Änderungsbescheid zu seinen Gunsten betrachtet

FG München, Urteil vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 13 K 1456/07

DRsp Nr. 2008/5382

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Einspruchsfrist, wenn der Steuerpflichtige einen belastenden Steuerbescheid irrtümlich für einen Änderungsbescheid zu seinen Gunsten betrachtet

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Einspruchsfrist kann nicht gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Frist versäumt, weil er einem Irrtum über materielles Recht oder über den Inhalt des Steuerbescheides unterliegt. 2. Hält der Steuerflichtige einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für seinen zweiten Betrieb irrtümlich für einen Änderungsbescheid, mit dem der Gewerbesteuermessbetrag für seinen ersten Betrieb vermindert worden sei, ist dieser Irrtum verschuldet, wenn die Steuerbescheide hinreichend deutlich erläutert sind. 3. Eine Einspruchsentscheidung die erlassen wurde, obwohl gar kein Einspruch eingelegt wurde, ist rechtswidrig. Die Einspruchsentscheidung ist deshalb aufzuheben.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1 ; AO § 355 Abs. 1 ; AO § 367 Abs. 1 ; FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Einsprüche verspätet eingelegt wurden.

I.

Der Kläger wird beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Einkommensteuer unter der Steuernummer (StNr.) 522/33333 steuerlich geführt.