FG Bremen - Urteil vom 14.12.2004
1 K 88/04
Normen:
KStG (1999) § 8 Abs. 4 S. 1, 2 ; EStG § 10d Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1148
EFG 2005, 730
Steuertelex 2005, 374

Keine Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens bei bloßer Umschichtung des vorhandenen Vermögens, Einstellung der Geschäftstätigkeit und Abwicklung des bisherigen Gewerbebetriebs nach der Übertragung der Anteile an der Verlustgesellschaft

FG Bremen, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen 1 K 88/04

DRsp Nr. 2005/1319

Keine Zuführung "überwiegend neuen Betriebsvermögens" bei bloßer Umschichtung des vorhandenen Vermögens, Einstellung der Geschäftstätigkeit und Abwicklung des bisherigen Gewerbebetriebs nach der Übertragung der Anteile an der Verlustgesellschaft

1. Unter Betriebsvermögen im Sinn des § 8 Abs. 4 S. 2 KStG ist nicht das Eigenkapital im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 EStG, sondern das Aktivvermögen zu verstehen. Das neue Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft überwiegt dann, wenn das über Einlagen und/oder Fremdmittel zugeführte neue Aktivvermögen das im Zeitpunkt der Anteilsübertragung vorhandene Aktivvermögen übersteigt. 2. Wurden der Verlustgesellschaft nicht neue Finanzmittel von außen zugeführt und hat sie lediglich das zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung vorhandene Aktivvermögen, das Vorratsvermögen sowie die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen veräußert und dergestalt umgeschichtet, dass die Verbindlichkeiten deutlich zurückgefahren worden sind und nunmehr das Umlaufvermögen im Wesentlichen aus Forderungen gegen verbundene Unternehmen besteht, ist kein "überwiegend neues Betriebsvermögen" zugeführt worden (hier: Verringerung des Aktivvermögens durch die Umschichtung um 90 Mio. DM).