FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.08.2010
13 KO 1170/10
Normen:
RVG § 61 Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 5 S. 2; RVG § 8 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 1002; RVG -VV Nr. 7002; BRAGO § 13 Abs. 5 S. 2; BRAGO § 16; BRAGO § 24; BRAGO § 26; BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 2; BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3; BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 606
EFG 2011, 373
StE 2010, 729

Keine zusätzliche Verfahrensgebühr bei Wiederaufnahme des Verfahrens; keine Erledigungsgebühr ohne anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2010 - Aktenzeichen 13 KO 1170/10

DRsp Nr. 2010/22950

Keine zusätzliche Verfahrensgebühr bei Wiederaufnahme des Verfahrens; keine Erledigungsgebühr ohne anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung

1. Es entsteht keine (zusätzliche) Verfahrensgebühr für eine neue Angelegenheit nach Nr. 3200 VV- RVG, wenn ein gerichtliches Verfahren - in welcher Konstellation auch immer - (erst) nach mehr als zwei Jahren fortgesetzt wird. Es liegt dann immer noch dieselbe Angelegenheit vor. Von einer Erledigung i. S. d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG kann nicht ausgegangen werden. 2. Eine neue Angelegenheit i. S. d. § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO liegt nicht schon dann vor, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts für den bisherigen Auftrag gem. § 16 BRAGO fällig geworden ist. 3. Voraussetzung für das Entstehen einer Erledigungsgebühr ist, dass der Rechtsanwalt über die bloße Erfüllung des Verfahrensauftrags hinaus zusätzlich Besonderes gerade mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache ohne streitige Entscheidung des Gerichts geleistet hat, ohne das es zu der Erledigung in dieser Sache nicht gekommen wäre. Allein die Einlegung des Rechtsbehelfs und dessen Begründung reicht für die Bejahung des Tatbestands "durch anwaltliche Mitwirkung" regelmäßig nicht aus.

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.