FG Bremen - Urteil vom 11.11.2015
1 K 97/15 (6)
Normen:
EStG 2007 § 25; EStG 2007 § 26 Abs. 1; EStG 2007 § 10 Abs. 1; EStG 2007 § 32a Abs. 5; EStG 2007 § 33 Abs. 1; EStG 2007 § 33a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 1099

Keine Zusammenveranlagung und kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern vor 2010 kein Abzug der vom nicht verheirateten Steuerpflichtigen für seine Lebensgefährtin gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kein Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge zu Sportvereinen

FG Bremen, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 1 K 97/15 (6)

DRsp Nr. 2016/83

Keine Zusammenveranlagung und kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern vor 2010 kein Abzug der vom nicht verheirateten Steuerpflichtigen für seine Lebensgefährtin gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kein Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge zu Sportvereinen

Ein Steuerpflichtiger hat keinen Anspruch auf Zusammenveranlagung mit seiner nichtehelichen Lebensgefährtin und Anwendung des Splittingtarifs. Das Gericht schließt sich der Auffassung des BFH an, nachdem die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu ehelichen Lebensgemeinschaften nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG 2007 § 25; EStG 2007 § 26 Abs. 1; EStG 2007 § 10 Abs. 1; EStG 2007 § 32a Abs. 5; EStG 2007 § 33 Abs. 1; EStG 2007 § 33a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand