FG München - Urteil vom 22.11.2000
13 K 2630/95
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; AO (1977) § 162 ; EStG § 4 Abs. 1 S 2; WertV § 4 Abs. 2 ;

Keine Zwangsentnahme durch Nutzung landwirtschaftlicher Flächen als Haus- und Gemüsegarten; Schätzung des Werts landwirtschaftlicher Grundstücke anhand von Richtwerten; Berücksichtigung von vermutlich zu erwartenden Flächenabtretungen an die Gemeinde bei der Schätzung von entnommenen Bauerwartungsland

FG München, Urteil vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 13 K 2630/95

DRsp Nr. 2001/8773

Keine Zwangsentnahme durch Nutzung landwirtschaftlicher Flächen als Haus- und Gemüsegarten; Schätzung des Werts landwirtschaftlicher Grundstücke anhand von Richtwerten; Berücksichtigung von vermutlich zu erwartenden Flächenabtretungen an die Gemeinde bei der Schätzung von entnommenen Bauerwartungsland

1. Ein zum Betriebsvermögen eines Landwirts gehörendes Grundstück geht durch die bloße Änderung seiner Funktion --Nutzung als Haus- und Gemüsegarten-- ohne ausdrückliche Entnahmeerklärung nicht in das Privatvermögen über. 2. Für die sachgerechte Schätzung des Entnahmewerts von Grundstücken kommt den von einem örtlichen Gutachterausschuss ermittelten Richtwerten als Durchschnittswerten anhand von tatsächlich festgestellten Verkäufen eine entscheidende Bedeutung zu.