Die Kläger sind Hauptmieter einer Wohnung X-Straße. Die 108 qm große Wohnung befindet sich in einem 1911 erbauten Mehrfamilienhaus. Sie verfügt über einen 5,83 qm großen fensterlosen Waschraum mit Badewanne und Waschbekken; in der abgehängten Decke befindet sich ein Abluftgitter; die eigentliche Abluftöffnung zum Abluftschacht befindet sich unzugänglich über der Decke. Außerdem verfügt die Wohnung über eine fensterlose ca. 2 qm große Abstellkammer mit einem Abluftgitter zum Abluftschacht. Mit dieser Wohnung, die die Kläger auch tatsächlich nutzen, sind sie mit Nebenwohnung gemeldet. Mit Hauptwohnung sind sie dagegen in Y-Dorf gemeldet.
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