FG Hamburg - Urteil vom 17.10.2000
VII 192/96
Normen:
GG Art. 106 Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 395

Keine Zweitwohnungsteuer für Wohnung, die über

FG Hamburg, Urteil vom 17.10.2000 - Aktenzeichen VII 192/96

DRsp Nr. 2001/7072

Keine Zweitwohnungsteuer für Wohnung, die über

Eine Wohnung, die nicht über einen durchlüftbaren Waschraum verfügt, fällt nicht unter die Zweitwohnungsteuer.

Normenkette:

GG Art. 106 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Hauptmieter einer Wohnung X-Straße. Die 108 qm große Wohnung befindet sich in einem 1911 erbauten Mehrfamilienhaus. Sie verfügt über einen 5,83 qm großen fensterlosen Waschraum mit Badewanne und Waschbekken; in der abgehängten Decke befindet sich ein Abluftgitter; die eigentliche Abluftöffnung zum Abluftschacht befindet sich unzugänglich über der Decke. Außerdem verfügt die Wohnung über eine fensterlose ca. 2 qm große Abstellkammer mit einem Abluftgitter zum Abluftschacht. Mit dieser Wohnung, die die Kläger auch tatsächlich nutzen, sind sie mit Nebenwohnung gemeldet. Mit Hauptwohnung sind sie dagegen in Y-Dorf gemeldet.