BFH - Urteil vom 14.10.1997
III R 95/96
Normen:
EStG § 33 § 33b ;
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1072
DStZ 1998, 624

Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei Behinderten

BFH, Urteil vom 14.10.1997 - Aktenzeichen III R 95/96

DRsp Nr. 1998/18801

Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei Behinderten

Lediglich außergewöhnliche Umstände können eine Überschreitung des km-Pauschsatzes von DM 0,52 bei der Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung eines Schwerbehinderten gerechtfertigt erscheinen lassen. Eine Überschreitung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Behinderte wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen erforderlich gewesen sind.

Normenkette:

EStG § 33 § 33b ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen; sein Schwerbehindertenausweis weist eine 100 %ige Behinderung und das Merkmal "aG" aus. Er macht Kfz-Kosten in Höhe von 17 807,70 DM geltend, davon 11 735 DM als Absetzungen für Abnutzung (AfA).