I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen; sein Schwerbehindertenausweis weist eine 100 %ige Behinderung und das Merkmal "aG" aus. Er macht Kfz-Kosten in Höhe von 17 807,70 DM geltend, davon 11 735 DM als Absetzungen für Abnutzung (AfA).
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