FG München - Urteil vom 20.11.1998
8 K 3912/96
Normen:
EStG 1990 § 4 Abs. 3 ; EStG 1990 § 4 Abs. 4 ; EStG 1990 § 4 Abs. 5 Nr. 7 ; EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG 1990 § 12 Nr. 1 ;

Kfz-Kosten eines international tätigen Rechtsanwalts mit einem Porsche Cabrio, einem BMW 750i und einem Ferrari im Betriebsvermögen

FG München, Urteil vom 20.11.1998 - Aktenzeichen 8 K 3912/96

DRsp Nr. 2001/2238

Kfz-Kosten eines international tätigen Rechtsanwalts mit einem Porsche Cabrio, einem BMW 750i und einem Ferrari im Betriebsvermögen

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das FA den Privatanteil für die private Kfz-Nutzung eines international tätigen Rechtsanwalts, zu dessen Betriebsvermögen ein Porsche Cabrio, ein BMW 750i sowie ein Ferrari gehören, entsprechend der in den Streitfahren 1991 bis 1993 geübten Verwaltungspraxis mit 30 % der Kfz-Aufwendungen schätzt. Anhand eines -unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis nicht vorgelegten- Terminbuchs nachträglich für einen Zweimonatszeitraum gefertigte und unvollständige Aufzeichnungen über die durchgeführten Fahrten sind kein geeigneter Nachweis für den Ansatz eines niedrigeren Privatanteils. 2. Auch bei einer ausgeprägten Reisetätigkeit des Anwalts ist es in diesem Fall nicht zu beanstanden, wenn das FA die Anschaffungskosten des Ferrari in Höhe von 227193 DM insoweit als "nach allgemeiner Verkehrauffassung unangemessen" i.S. des § 4 Abs.5 Nr.7 EStG behandelt hat, als sie über einen Betrag von 100000 hinausgegangen sind. 3. Trotz der Anwendung von § 4 Abs.5 Nr.7 EStG ist beim Verkauf des Ferrari die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Buchwert in voller Höhe eine steuerpflichtige Betriebseinnahme.

Normenkette:

EStG 1990 § 4 Abs. 3 ; EStG 1990 § 4 Abs. 4 ; EStG 1990 § 4 Abs. 5 Nr. 7 ; 1990 § Abs. Nr. ;