Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sämtlich entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet und dargelegt haben. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.
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