BFH - Beschluß vom 09.12.1998
IV B 33/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 916

Kfz-Privatanteil bei einem Zahnarzt

BFH, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen IV B 33/98

DRsp Nr. 1999/3662

Kfz-Privatanteil bei einem Zahnarzt

Bei einem Zahnarzt, der keine objektiv nachprüfbaren Unterlagen (wie z.B. ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) vorlegt, kann der private Nutzungswert für ein aufwendiges und damit teures Kfz besonders hoch anzusetzen sein (bis zu 90 % der entstandenen Kosten), wenn keine Fahrten zu Patienten und zwischen Wohnung und Praxis anfallen.

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sämtlich entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet und dargelegt haben. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.