BFH - Beschluß vom 25.11.1999
VII B 105/99
Normen:
KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 754

Kfz-Steuer; Einordnung eines Fahrzeugs als Pkw oder Lkw

BFH, Beschluß vom 25.11.1999 - Aktenzeichen VII B 105/99

DRsp Nr. 2000/2677

Kfz-Steuer; Einordnung eines Fahrzeugs als Pkw oder Lkw

Die für die Einordnung Pkw/Lkw erforderliche umfassende Würdigung der Umstände des einzelnen Falles, insbesondere von Bauart und Einrichtung eines Fahrzeugs und der ihm zugrunde liegenden Herstellerkonzeption, ist im Wesentlichen Aufgabe des Tatrichters und kann daher vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Kriterien ausgegangen ist und diese in einer mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbaren Weise auf den Streitfall angewandt hat.

Normenkette:

KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit Oktober 1995 Halter eines Kfz, das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) entsprechend der verkehrsbehördlichen Einstufung als PKW besteuert hat. Später hat der Kläger an dem Fahrzeug Umbauten vorgenommen, die dazu führten, dass die Verkehrsbehörde das Fahrzeug als LKW anerkannte. Der daraufhin vom Kläger beim FA gestellte Antrag, das Fahrzeug als LKW zu besteuern, wurde von diesem durch Bescheid vom Februar 1996 abgelehnt.