BFH, Urteil vom 26.08.1997 - Aktenzeichen VII R 60/97
DRsp Nr. 1997/8088
Kfz-Steuer für Kombinationsfahrzeuge
»Ein sog. Kombinationskraftwagen mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2, 8 t ist kein hubraumbesteuerter Personenkraftwagen mehr, sondern kraftfahrzeugsteuerrechtlich stets als "anderes ", der Gewichtbesteuerung unterliegendes Fahrzeug zu behandeln.«