Die Kläger sind Eheleute, die von dem Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1994 als Organisationsdirektor bei der XY-Krankenversicherung Aktiengesellschaft (XY) in A Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Arbeitgeberin stellte ihm - wie in den Vor- und Folgejahren - auch 1994 ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Die Anschaffungskosten des bis Mitte Juni 1994 genutzten Fahrzeuges (K-RL 862) beliefen sich auf 48.400,-- DM, die des nachfolgend von der XY überlassenen neu angeschafften Fahrzeuges auf 58.719,-- DM. Der Kläger beteiligte sich 1994 mit 18.081,28 DM an den Anschaffungskosten des Neuwagens.
Der Kläger nutzte die vorgenannten Dienstfahrzeuge im Jahre 1994 wie folgt:
Art der Fahrt; Kilometer; %-Anteil
Dienstfahrten; 23.471 km; 56,48 %
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