KG - Beschluß vom 07.05.1992
2 Ss 33/92 - 4 Ws (B) 48/92
Normen:
AO § 371, § 379 ;
Fundstellen:
wistra 1994, 36

KG - Beschluß vom 07.05.1992 (2 Ss 33/92 - 4 Ws (B) 48/92) - DRsp Nr. 1994/7757

KG, Beschluß vom 07.05.1992 - Aktenzeichen 2 Ss 33/92 - 4 Ws (B) 48/92

DRsp Nr. 1994/7757

Der Täter einer Steuergefährdung nach § 379 AO kann durch eine Selbstanzeige keine Bußgeldfreiheit erlangen; denn § 379 AO sieht die Möglichkeit der Selbstanzeige nicht vor. Die gegenüber §§ 370 und 378 AO subsidiäre Ordnungswidrigkeit der Steuergefährdung ist dahin auszulegen, daß eine Tat auch dann als Steuergefährdung geahndet werden kann, wenn die primäre Norm nicht angewendet werden kann, sei es, daß deren Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, sei es, daß insoweit eine nach §§ 371 bzw. 378 Abs. 3 AO sanktionsbefreiende Selbstanzeige für die Tatbestände der §§ 370 und 378 AO Raum greift.

Normenkette:

AO § 371, § 379 ;
Fundstellen
wistra 1994, 36