Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Für jede Tat hat es Einzelstrafen von je drei Monaten verhängt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Berufung des Angeklagten verworfen. Seine hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch angreift.
2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.
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