BFH vom 05.12.1996
III B 59/96

Kinderbetreuungskosten bei vier Kindern und Haushaltshilfe

BFH, vom 05.12.1996 - Aktenzeichen III B 59/96

DRsp Nr. 1997/8130

Kinderbetreuungskosten bei vier Kindern und Haushaltshilfe

1. § 33 c EStG geht als spezialgesetzliche Regelung § 33 EStG vor. 2. Bei Steuerpflichtigen mit vier Kindern sind für die Frage, ob der Gesetzgeber bei der Behandlung von Kinderbetreuungskosten die Verfassung verletzt, die nach §§ 33 a Abs. 3, 33 c EStG und 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG abziehbaren Beträge zusammenzurechnen. Der sich insgesamt ggf. ergebende Betrag von DM 29.200 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Bei einem Steuerpflichtigen tatsächlich entstandene Kosten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen, die nicht zwangsläufig sind, ist von Verfassungs wegen nicht geboten.

Für die Praxis: