Kinderbetreuungskosten bei vier Kindern und Haushaltshilfe
BFH, vom 05.12.1996 - Aktenzeichen III B 59/96
DRsp Nr. 1997/8130
Kinderbetreuungskosten bei vier Kindern und Haushaltshilfe
1. § 33 cEStG geht als spezialgesetzliche Regelung § 33EStG vor.2. Bei Steuerpflichtigen mit vier Kindern sind für die Frage, ob der Gesetzgeber bei der Behandlung von Kinderbetreuungskosten die Verfassung verletzt, die nach §§ 33 a Abs. 3, 33 cEStG und 10 Abs. 1 Nr. 8EStG abziehbaren Beträge zusammenzurechnen. Der sich insgesamt ggf. ergebende Betrag von DM 29.200 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.3. Bei einem Steuerpflichtigen tatsächlich entstandene Kosten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen, die nicht zwangsläufig sind, ist von Verfassungs wegen nicht geboten.
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