FG Düsseldorf - Urteil vom 07.07.1992
9 K 251/87 E
Normen:
EStG § 32 Abs. 8 § 54 ; StÄndG (1991);

Kinderfreibetrag 1985; Existenzminimum - Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages im Jahre 1985

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.1992 - Aktenzeichen 9 K 251/87 E

DRsp Nr. 2002/9423

Kinderfreibetrag 1985; Existenzminimum - Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages im Jahre 1985

Durch die Anhebung des Kinderfreibetrages auf 2.432,-- DM (durch das StÄndG 1991) wurde unter Einbeziehung des mit einem durchschnittlichen Steuersatz von 40% in einen Freibetrag umzurechnenden Kindergeldes (fiktiver Freibetrag: 3.932,-- DM) das Existenzminimum abgedeckt und damit der Minderung der Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen mit einem Kind ausreichend Rechnung getragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 8 § 54 ; StÄndG (1991);

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Bei der Veranlagung des Streitjahres (1985) wurde 1 Kind steuerlich berücksichtigt.

Der Kläger ist . . ., die Klägerin, die sich seit dem 5. September 1985 bis zum Ende des Streitjahres im Mutterschaftsurlaub befand, ist . . .

Der Kläger unterhielt neben seinem Dienstzimmer an seiner Arbeitsstelle in seiner damaligen Wohnung in . . . ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel begann er im Streitjahr mit der Suche nach einer neuen Wohnung im Raum . . . Im August des Folgejahres zog er von . . . an seinen jetzigen Wohnsitz in . . . um.