BFH - Beschluß vom 18.12.2000
VI S 15/98
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 637

Kindergeld; AdV

BFH, Beschluß vom 18.12.2000 - Aktenzeichen VI S 15/98

DRsp Nr. 2001/1180

Kindergeld; AdV

Zur Ermessensausübung der Familienkasse, wenn die Vollziehung eines Aufhebungsbescheides betr. Kindergeld nur gegen Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft ausgesetzt wird.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Der Antragsgegner, das Arbeitsamt -Familienkasse- (Familienkasse) hat mit Bescheid vom 16. Juli 1996 die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Antragstellerin mit Wirkung ab April 1996 aufgehoben. Wegen der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides ist beim Senat unter dem Az. VI R 64/98 ein Revisionsverfahren anhängig. Die Familienkasse hat die Vollziehung des Aufhebungsbescheides für den Zeitraum vom April 1996 bis Dezember 1997 ausgesetzt, jedoch in dem Aussetzungsbescheid eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von 15 180 DM verlangt. In dem Aussetzungsbescheid ist darauf hingewiesen, dass die Auszahlung des Kindergeldes für die Zeit vom April 1996 bis Dezember 1997 nach Eingang der Bankbürgschaft erfolgen kann.

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.